Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Scutum Österreich GmbH für die Erbringung von Werk- und Lieferleistungen
I. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen der Scutum Österreich GmbH – nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
1.2. Für die Erbringung von Werk- und Montageleistungen gelten nachrangig die facheinschlägigen Regelungen der ÖNORM und FEEI in der jeweils letztgültigen Fassung, soweit nicht im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt – gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4. Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls, soweit die Parteien eine Dauerschuldbeziehung aufnehmen oder bereits unterhalten. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
1.5. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss sowie Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.
1.6. Technische Auskünfte oder Beratungen durch Mitarbeiter des AN, die nicht zum geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind unverbindlich. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
1.7. Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der AN diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
1.8. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
1.9. Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten neuer Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen seitens des AN.
2. Vertragsinhalt
2.1. Der Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergibt sich aus dem mit dem AG abgeschlossenen schriftlichen Vertrag. Liegt ein solcher nicht vor, ist das vom AG ohne Vorbehalte oder Änderungen/Ergänzungen bestätigte Angebot des AN oder die Auftragsbestätigung des AN für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich.
2.2. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und Kostenvoranschläge, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Die in Katalogen, Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben zu Maßen, Gewichten oder sonstigen für die übliche Verwendung nicht relevanten Leistungsdaten sowie die Abbildungen stellen unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangaben dar.
2.3. Beratungen durch Personal des AN oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN und werden fachkompetent und nach bestem Wissen erteilt.
2.4. Der AN behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen. Gleiches gilt, wenn der bestellte Artikel nicht mehr lieferbar ist oder sich herausstellt, dass der vereinbarte Artikel nicht alle gewünschten Leistungsmerkmale erfüllt. Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem Vertragspartner unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG ist verpflichtet, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig ist.
2.5. Der AN ist zu Teilleistungen in für den AG zumutbarem Umfang berechtigt. Für Teilzahlungen gilt die Regelung in 7.4.
II. Leistungsfristen, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
3. Leistungsfristen
3.1. Soweit keine verbindlichen Ausführungs- bzw. Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung bzw. Lieferung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages. Ist eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist nach Eingang der Zahlung beim AN. Stehen bei Vertragsabschluss vom AG zu klärende Ausführungseinzelheiten noch nicht fest, beginnt die Frist nach deren Festlegung. Der AN muss dem AG die Klärung dieser Fragen durch entsprechende Aufforderungen in Textform ermöglichen. Bei Änderungswünschen des AG verlängert sich die Ausführungs- bzw. Lieferfrist angemessen.
3.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Hindernisse, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, die den AN an der rechtzeitigen Leistung hindern - auch wenn sie bei Vorlieferanten bzw. Nachunternehmern des AN eintreten - verlängert sich die Ausführungsbzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der AN im Verzug befindet.
3.3. Verlängert sich die Ausführungs- und Leistungszeit aus den o.g. Gründen, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der AN nur berufen, wenn er den AG unverzüglich hierüber benachrichtigt.
3.4. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. die Leistung unmöglich, so wird der AN von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. die Lieferung zu bewirken. Der AG hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Diese Rechte stehen beiden Vertragsparteien auch zu, wenn sich die Ausführungsfrist bzw. Lieferfrist aus den in Absatz 3.2. genannten Gründen um mehr als drei Monate verlängert. In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
3.5. Bei einer Verschiebung oder Unterbrechung des vertraglich vorgesehenen Ausführungszeitraums auf Grund nicht gegebener Montagefreiheit oder einer Anordnung des AG um mehr als vier Wochen beträgt die Frist für den (Wieder-)Beginn der Leistungen nach dem Leistungsabruf durch den AG bis zu vier Wochen.
3.6. Sofern der AN schuldhaft Liefer- oder Montagefristen nicht einhält, ist der AG verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor er sein Recht zum Rücktritt ausübt.
4. Erfüllungsort, Versand, Gefahrenübergang
4.1. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung des AN.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der AG die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des AN. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen des AN, wobei dieser nicht verpflichtet ist, die kostengünstigste Versendungsart zu wählen. (EXW gem. INCOTERMS® 2010). Handelt es sich bei dem AG um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald dieser das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des AG wird der Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
4.3. Der AG ist verpflichtet, den Kaufgegenstand bei Übernahme auf Transportschäden zu überprüfen. Etwaige Schäden sind in der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben hiervon unberührt.
4.4. Stellt der AG Mängel des Kaufgegenstandes fest, darf dieser nicht weiterverkauft, eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet werden, bis dem AN Gelegenheit zur Überprüfung des Sachverhaltes gegeben.
4.5. Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des AG oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Leistungsgefahr ab diesem Zeitpunkt auf den AG über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Bereitstellung, Aufbewahrung und ggf. erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des AN hat der AG zu tragen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.
5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem AN gehörenden Waren erfolgen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Kaufpreis nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4. Der AG ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
5.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des AN entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der AN als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der AN Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
5.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des AN gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diesen ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Die in Pkt. 5.2 genannten Pflichten des AG gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
5.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG neben dem AN ermächtigt. Der AN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der AN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Pkt. 5.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der AN verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der AN in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des AG zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
5.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 15%, wird dieser auf Verlangen des AG Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
6. Preise
6.1. Die vom AN angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Beim Kaufvertrag verstehen sich die Preise ab Werk bzw. ab Lager; Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten. Sofern sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss erhöhen oder mindern sollte, ist der AN berechtigt, die im Zeitpunkt der Lieferung gültige gesetzliche Umsatzsteuer entsprechend der Vorgaben der Finanzverwaltung zu berechnen.
6.2. Sollen die Leistungen durch den AN mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behält dieser sich das Recht vor, den vereinbarten Preis entsprechend den Vorgaben von Pkt. 6.3 und 6.4 anzupassen, insoweit sich seine Kosten erhöhen oder senken. Dies gilt nicht, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
6.3. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. Lohn- und Materialkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der allgemeinen Betriebskosten zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch Veränderung der Gemeinkosten). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. erhöhte Distributions- und Lieferkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem ein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Kraftstoffen, Leasinggebühren o. ä., erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden, wie Kostenerhöhungen.
6.4. Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem Vertragspartner gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.
6.5. Sofern eine Preiserhöhung nach 6.2 mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, steht dem AG ein Kündigungsrecht zu.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung auf elektronischem Wege. Der AG hat hierfür die Kontaktdaten spätestens bei der Auftragserteilung namhaft zu machen. Bei einer anderweitigen Zustellung der Rechnung ist der AG berechtigt angemessene Spesen als Kostenersatz zu verlangen.
7.2. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
7.3. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Werk- und
Montageleistungen als Vorauszahlungen fällig:
30 % bei Auftragserteilung,
30 % nach erfolgter Materiallieferung,
30 % nach erfolgter Inbetriebnahme und
10 % nach erfolgter Anlagenübergabe.
7.4. Bei Teilleistungen steht dem AN das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
7.5. Zahlungen dürfen nur an den AN erfolgen, nicht an Vertreter. Sämtliche Zahlungen sind frei Zahlstelle auf das Konto des AN zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs beim AN oder der Gutschrift auf das Konto des AN. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann.
7.6. Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem AN zulässig. Wechsel und Schecks werden vom AN nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des AG.
7.7. Der AN ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
7.8. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen, sofern der AN nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der AN berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen. Bei Verzug des AG werden sämtliche noch offene Rechnungen sofort fällig.
7.9. Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel, Rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur insoweit berechtigt, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.10. Tritt der AG vom Vertrag zurück bzw. kündigt diesen (Abbestellung), ohne dass eine Pflichtverletzung des AN vorliegt, oder erklärt der AN den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom AG zu vertreten sind, so verpflichtet sich der AG, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn nebst anteiligen allgemeinen Geschäftskosten in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen mit einer Pauschale von 20 % der für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Vergütung zu bezahlen, soweit der AN nicht einen höheren wirtschaftlichen Nachteil nachweist. Dem AG bleibt der Nachweis freigestellt, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.
7.11. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Bestellers entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen von Nachfristen für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren.
VI. Weitere Bestimmungen für Werk- und Montageleistungen
8. Montagebedingungen
8.1. Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8.2. Der AG verpflichtet sich, den Aufstellern und dem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl des AN täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf vom AN gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
8.3. Der AG hat – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit den von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der AG zum Schutz des AN und des Besitzes des Montagepersonals des AN auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den AN nicht branchenüblich sind, hat der AG ebenso zu stellen. Der AN hat den AG spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, welche der o.a. Leistungen vom AG zu übernehmen sind.
9. Abnahme, Gefahrübergang
9.1. Der AG haftet für Beschädigungen der Montage- und Werkleistungen des AN vor Abnahme derselben, wenn er eine Gefahrenlage geschaffen hat, insbesondere durch die gleichzeitige Tätigkeit mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle, und der AN den Schadenseintritt nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern konnte.
9.2. Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Montage- und Werkleistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Nutzung durch den AG bedingt automatisch die Abnahme.
9.3. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung. Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden, so hat der AG nach erfolgter Fertigstellungsanzeige durch den AN binnen zwei Wochen einen Abnahmetermin vorzuschlagen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Leistung nach Ablauf von weiteren zwei Wochen als abgenommen.
9.4. Die Gefahr geht am Tag der Abnahme des Werks auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.
9.5. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
10. Fernserviceleistungen
10.1. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist der AN berechtigt, durch Fernzugriff über eine gesicherte Verbindung auf die vertragsgegenständlichen Anlagen zuzugreifen und alle per Fernzugriff möglichen Service-Maßnahmen durchzuführen.
10.2. Sofern der AN Maßnahmen im o. a. Sinne durchführt, erfolgen diese unter Einhaltung der systemrelevanten Normen (z. B. ÖNORM F 3070 oder die TRVB 123 S für Brandmeldeanlagen).
10.3. Der AN dokumentiert seine Tätigkeiten in geeigneter Weise (z. B. Arbeitszeitnachweis) und stellt seinen Tätigkeitsbericht nach Abschluss des jeweiligen Fernzugriffs dem AG unverzüglich in Schriftform zur Verfügung. Widerspricht der AG nicht binnen fünf Werktage nach Zustellung, so gelten die Arbeiten als abgenommen. Der Widerspruch hat ebenfalls in Schriftform zu erfolgen
10.4. Jeder Fernzugriff findet mit einem der Anlagenart entsprechend qualifizierten Übertragungsverfahren statt. Bei sämtlichen Änderungen erfolgt ein Zugriff nur nach gesonderter Anfrage durch den AN und Freigabe durch den AG. Weitere Einzelheiten der Zugangsberechtigung, der Art des Zugriffs und des Übertragungsverfahrens legen AG und AN im Vertrag fest.
10.5. Der Zugang ist mit einem Passwort zu schützen, dass den gängigen Sicherheitskriterien entspricht. Die Übertragung hat über eine gesicherte Verbindung zu erfolgen. Der AG ist für die Erreichbarkeit der Anlage über eine gesicherte Verbindung verantwortlich.
10.6. Test- und Hilfsprogramme werden beim AG ausschließlich zu Fernzugriffszwecken gespeichert und nach Abschluss dieser Arbeiten gelöscht, es sei denn, sie sind für die Funktionsfähigkeit der betreuten Anlage erforderlich. In diesem Fall wird der AG über die zusätzlich installierten Programme unterrichtet. Dies gilt auch, wenn an anderen Anwendungen oder am Betriebssystem Änderungen vorgenommen werden.
11. Vergütung, Kosten
11.1. Der AG vergütet die mit dem AN vereinbarten Verrechnungssätze (Preisliste) für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung. Die kleinste Verrechnungseinheit ist 30 Minuten.
11.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten Vorbereitungs- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen als Arbeitszeit, gleiches gilt für An- und Abfahrten. Gleiches gilt für Wartezeiten, die nicht vom AN zu vertreten sind. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom AN bzw. dessen Nachunternehmern innerhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit erbracht. Wünscht der AG die Ausführung von Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit, und ist der AN damit einverstanden, erfolgt die Abrechnung unter Beaufschlagung der entsprechenden Zuschläge. Leistungen, welche an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder am 24. Dezember geleistet werden, werden mit dem Sonn- bzw. Feiertagszuschlag verrechnet.
11.3. Kosten für die sachgemäße und umweltschutzgerechte Entsorgung von im Rahmen der Tätigkeit des AN auszubauenden Teilen trägt der AG.
11.4. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der AG hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des AN zu tragen. Reisekosten werden gesondert berechnet.
11.5. Ist die Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN untergegangen oder verschlechtert worden, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
11.6. Gebühren, die von Netzbetreibern, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, sind vom AG zu tragen.
V. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz
12. Gewährleistung
12.1. Der AN ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
12.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Pkt 9.
12.3. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
12.4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der AG die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem AN zugeht. Der AG hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem AN zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Pkt 12.1 hat der AN nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Für die Nachbesserung hat der AG dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
12.5. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des AG sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des AN.
12.6. Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des AN nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
12.7. Sofern nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom AN bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom AN angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der AN haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
12.8. Stellt sich nach einer Mangelanzeige heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen Mangel handelt, welcher unter die vertragliche bzw. gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom AG fahrlässig verkannt, so hat er die Kosten des AN für die Prüfung der Mangelrüge (An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material, etc.) zu übernehmen.
12.9. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des AN der AG selbst oder ein nicht vom AN ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
12.10. Die Bestimmungen 12.1 bis 12.9 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
13. Haftung des AN
13.1. Der AN haftet nicht für Verschlechterungen, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
13.2. Der AN haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des AN in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des AN auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
13.3. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ausgeschlossen.
13.4. Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
13.5. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des AG aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
13.6. Die Regelungen des Pkt. 13 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des AG gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund und - titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des AN wirksam.
14. Schadensersatz
14.1. Schadenersatzansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Kaufsache oder ab Abnahme der Werkleistung gegenüber dem AN in Textform geltend gemacht werden. Ansonsten sind diese ausgeschlossen.
14.2. Schadenersatzansprüche, die nicht unter Pkt. 14.1 fallen, müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem der AG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem AN in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
14.3. Der AG ist ferner verpflichtet, dem AN unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadenverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
14.4. Der AN haftet bei Mangelfolgeschäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN.
14.5. Die Haftung des AN für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die im Vertrag vereinbarten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
14.6. Auch die Haftung der Mitarbeiter des AN für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie die im Vertrag vereinbarten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
15. Mängelhaftung bei Software
15.1. Der AN erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine fehlerfreie Erstellung von Software nicht möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Die Verpflichtung des AN, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, bleibt unberührt. Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.
15.2. Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Mangelhaftung kann aus oben genannten Gründen keine Mangelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der AN keine Haftung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten Hard- und Software.
15.3. Software wird dem AN in der bei Vertragsschluss aktuellen Version überlassen bzw. geliefert. Sofern vom AN Aktualisierungen für Software bereitgestellt werden, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels. Vielmehr unterliegen das Beschaffen und Aufspielen von Updates einer gesonderten Vergütung, soweit dies vom AG nach entsprechendem Vorschlag des AN beauftragt wird.
VI. Sonstiges
16. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
16.1. Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Planungsunterlagen und sonstigen Unterlagen des AN sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Dem AG ist insbesondere nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informationen, sofern diese nicht allgemein bekannt sind, Dritten zugänglich zu machen. Für alle überlassenen Unterlagen, insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor.
16.2. Die vom AN zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der AG verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese, ohne die Zustimmung des AN, weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen.
16.3. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus den vorstehenden Punkten haftet der AG nach den gesetzlichen Vorschriften.
17. Datenschutz
17.1. AG und AN beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten. Das betrifft insbesondere die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
17.2. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der AN die vereinbarten Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.
17.3. Sofern die vom AN zu errichtende Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der AG die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des AN sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des AG gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom AG zu verantworten, auch wenn sich der AN darum bemüht, dass die in Abstimmung mit der AG konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DSGVO entspricht.
17.4. Sofern der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO ab.
18. IT-Sicherheit
18.1. AG und AN beachten jeweils die für sie geltenden Regelungen für IT-Sicherheit. Sie verpflichten sich, den jeweils anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen Anlagen und der dazu gehörigen Software unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
18.2. Der AN übernimmt keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des AG sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der ITSicherheit aufgrund von Versäumnissen des AG verursacht wurden. Hierzu gehört insbesondere ein Versäumnis des AG, seine DV-Anlagen und Netzwerke, vor allem solche, die mit dem Internet verbunden sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu betreiben und zu erhalten.
19. Weitere Bestimmungen
19.1. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der AN für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
19.2. Der AN übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten sowie datenschutzrechtlichen Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines AG-seitigen Netzwerkes resultieren, in welches die von ihm gelieferten/eingebauten sicherheitstechnischen Einrichtungen eingebunden sind.
19.3. Der AN ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
19.4. Eine Beschaffungspflicht des AN für Ersatzteile besteht nicht, wenn die Beschaffung mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung unmöglich ist.
20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
20.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des AN, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
21. Einhaltung von Exportbestimmungen
21.1. Der AG hat bei Weitergabe der vom AN gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom AN erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen des Sitzstaates des AN, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
21.2. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der AG dem AN nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
22. Vorbehaltsklausel
22.1. Die Vertragserfüllung seitens des AN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
23. Salvatorische Klausel
23.1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel ist der AG verpflichtet, mit dem AN eine neue wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.